Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Eine vertragliche Bindung entsteht erst durch Annahme des Angebots und unsere Bestätigung. Die Annahme des Angebots durch den Kunden muss schriftlich erfolgen. Die Form der Bestätigung steht dem Unternehmer frei.
Für den Umfang der vertraglichen Leistungen ist ausschließlich die Bestätigung (Ziff. 1) durch uns maßgebend. Für Leistungen, die andere Leistungsträger erbringen, sind wir lediglich Vermittler.
a) Änderungen durch den Unternehmer, durch dritte oder höhere Gewalt. Abweichungen einzelner Reiseleistungen von der Bestätigung, die nach Vertragsabschluss eintreten und nicht vom Unternehmer wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind gestattet.
b) Änderungen auf Wunsch des Kunden nach Fahrtantritt (z.B. hinsichtlich Fahrtstrecke und Fahrtdauer sind nur möglich, soweit die gesetzlichen und betrieblichen Bestimmungen dies zulassen. Ob dies der Fall ist, entscheidet der Fahrer. Der Auftrag zur Änderung ist vom Kunden durch Unterschrift auf dem Fahrauftrag zu bestätigen.
a) Preisangebote werden nach den Angaben des Kunden erstellt. Für die Berechnung sind die nach beendeter Fahrt festgestellten Leistungen maßgebend. Grundlage der Berechnung sind die Gestellzeit, Größe und Ausstattung des Omnibusses und die Gesamtkilometerzahl einschließlich aller von uns nicht zu vertretenden Umfahrungen sowie aller Zu- und Rückbringerfahrten. Alle Nebenkosten wie Gebühren für Straßenbenutzung (Maut), Visa, Fähren, Parken, Telefongespräche, Reiseleitungen und Vermittlungen sind vom Kunden zu bezahlen und nicht im Fahrpreis enthalten. Ebenso die Kosten, die durch außergewöhnliche Verunreinigung und Beschädigung des Busses durch Fahrgäste entstehen.
b) Es gelten die bei Vertragsabschluss vereinbarten Preise. c) Erhöht sich der Umfang der vereinbarten Leistungen, z.B. bei Änderungen nach Ziff. 3 b, so ist der Mehrpreis vom Kunden zu bezahlen.
100% bis 10 Tage vor Fahrtantritt. Mit Zahlungsverzug fallen 7,50 EUR pro Mahnung an. Weiterhin werden ab Zahlungsverzug 5% über den Bundesdiskontsatz als Verzugszinsen berechnet.
a) Tritt der Kunde vor Fahrtantritt vom Vertrag zurück, so wird dadurch der Anspruch des Unternehmers auf die vereinbarte Vergütung nicht berührt. Der Unternehmer wird aber seine ersparten Aufwendungen absetzen. Anstelle der vereinbarten Vergütung kann der Unternehmer eine Rücktrittspauschale erheben. Diese beträgt bis zum 22. Tag vor Fahrtantritt 10%, ab 21. bis 7. Tag vor Fahrtantritt 25%, ab 6 Tage vor Fahrtantritt 40 %, bei weniger als 48 Stunden vor Fahrtantritt 100% des vereinbarten Entgeltes.
b) Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag nach Antritt der Fahrt zu kündigen, wenn während der Fahrt außergewöhnliche Umstände eintreten, die zu einer Unmöglichkeit der Leistungserbringung führen. Kündigt der Kunde den Vertrag, so kann der Unternehmer eine der Fahrt noch zu erbringenden Leistungen verlangen. Für die Verpflichtung des Unternehmers zur Rückführung des Kunden gilt Ziff. 7 b sinngemäß.
c) Die Geltendmachung eines weiteren dem Unternehmer entstandenen Schadens ist nicht ausgeschlossen. Dazu gehören z.B. Stornierungsgebühren für Schiffspassagen oder Hotelleistungen.
Der Unternehmer kann in folgenden Fällen vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten oder nach Fahrtantritt den Vertrag kündigen.
a) Wenn außergewöhnliche Umstände eintreten, die zu einer vom Unternehmer nicht zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistungserbringung führen.
b) Bei Kündigung nach Antritt der Fahrt ist der Unternehmer verpflichtet, den Kunden zurückzuführen, es sei denn, dass gerade die Gründe, die zur Kündigung geführt haben, eine Rückführung des Kunden durch den Unternehmer nicht möglich machen. Aufwendungen, die der Unternehmer aufgrund nicht in Anspruch genommener Leistungen erspart hat, werden dem Kunden erstattet. Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden. Dies gilt entsprechend, wenn aus den aufgeführten Gründen Änderungen der Leistungen notwendig werden.
a) Fahrgäste haben sich bei Benutzung der Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, Ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebietet. Anweisungen des Fahrpersonals sind zu befolgen.
b) Fahrgästen ist insbesondere untersagt, sich mit dem Fahrzeugführer während der Fahrt zu unterhalten, die Türen während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen, Gegenstände aus dem Fahrzeug zu werfen oder hinausragen zu lassen, die Benutzbarkeit der Durchgänge und der Ein- und Ausstiege durch sperrige Gegenstände zu beeinträchtigen sowie in nicht hierfür besonders gekennzeichneten Fahrzeugen zu rauchen sowie Tonwiedergabegeräte oder Tonrundfunkempfänger zu benutzen.
c) Bei Verunreinigung und Beschädigung von Fahrzeugen werden Kosten erhoben, deren Höhe nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet wird, mindestens jedoch € 150,-. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Ausfallkosten, sollte das Fahrzeug nicht eingesetzt werden können, bleiben unberührt.
d) Beschwerden sind nicht an den Fahrer sondern an den Unternehmer zu richten.
Die Fahrgäste werden gebeten, den Anweisungen des Fahrpersonals nachzukommen. Personen, die sich den Anweisungen widersetzen, haften für alle daraus entstehenden Kosten und können von der Beförderung ausgeschlossen werden. Sie haben keinen Anspruch auf Rückerstattung des Fahrgeldes. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, bei Einnahme oder Verlassen seines Platzes, besonders in der Nähe von Außentüren, sich einen festen Halt zu verschaffen, so dass er bei dem im Betrieb unvermeidlichen Schwankungen und Stößen weder selbst Schaden erleidet noch anderen Schaden zufügt. Schäden, die durch Außerachtlassung dieser Vorsichtsmaßnahmen entstehen, hat der Fahrgast zu vertreten. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der BO Kraft. Stehen im Gang ist nicht erlaubt.
Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste darstellen, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, sind insbesondere ausgeschlossen: Personen, die unter Einfluss geistiger Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen, Personen mit ekelerregenden oder ansteckenden Krankheiten, Personen mit geladenen Schusswaffen, es sei denn, dass sie zum Führen von Schusswaffen berechtigt sind sowie nicht schulpflichtige Kinder vor Vollendung des 6. Lebensjahres können von der Beförderung ausgeschlossen werden, sofern sie nicht auf der ganzen Fahrstrecke von Personen begleitet werden, die mindestens das 6. Lebensjahr vollendet haben, die Vorschrift des Satz 1 bleibt unberührt.
Wir sind bestrebt, bestellte Busse pünktlich bereitzustellen und einen aufgestellten Reiseplan möglichst einzuhalten, doch kann eine Gewähr nicht übernommen werden. Der Fahrer muss die gesetzlichen Vorschriften wie StVO, StVZO, BO Kraft und Arbeitsvorschriften einhalten. Der Auftraggeber darf daher dem Fahrer keine Anweisungen erteilen, die die Einhaltung dieser Vorschriften nicht gewährleisten. Eine Pflicht zur Beförderung besteht nur, wenn den Beförderungsbedingungen entsprochen wird, wenn die Beförderung möglich ist und nicht durch Umstände verhindert wird, für die uns kein Verschulden trifft. Abweichungen von Fahrstrecken, Betriebsstörungen, Betriebsunterbrechungen aller Art, für die uns kein Verschulden trifft, begründen keinerlei Schadensersatzpflicht gegenüber dem Fahrgast. Kann ein Vertrag aus Gründen der höheren Gewalt nicht eingehalten werden, bemühen wir uns um gleichwertigen Ersatz bzw. um eine günstige Rückführung der Fahrgäste. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
Der Unternehmer haftet grundsätzlich im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die ordnungsgemäße Erbringung der gem. Ziff. 2 bestätigten Leistungen. Bei Beförderung mit unseren Bussen haften wir im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden bis höchstens € 500,-. Wir haften nicht für Schäden, die durch Verschulden der Fahrgäste oder bei der Verladung des Gepäcks entstehen.
a) Die Haftung des Unternehmers ist für den Kunden insgesamt auf die Höhe des in Ziff. 4 vereinbarten Preises beschränkt. 1) soweit ein Schaden des Fahrgastes nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt wird oder 2) soweit der Unternehmer wegen einem dem Fahrgast entstehenden Schaden ausschließlich wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers haftbar ist. Ein Anspruch auf Schadenersatz ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Eintritt des Schadens beim Kunden lediglich durch leichte Fahrlässigkeit verursacht wurde oder durch unerlaubte Handlungen eines Leistungsträgers bei Gelegenheit der Vertragserfüllung. § 8 a Abs. 2 Satz 1 StVG bleibt unberührt.
b) Die Haftung des Unternehmers ist ausgeschlossen oder beschränkt, soweit aufgrund gesetzlicher Vorschriften die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, dessen Haftung ebenfalls ausgeschlossen oder beschränkt ist. c) Der Unternehmer haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden.
Ansprüche wegen Nichterbringung oder nicht vertragsgemäßer Erbringung von Leistungen hat der Kunde innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Fahrt schriftlich gegenüber dem Unternehmer geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist. Alle Ansprüche aus dem Vertrag verjähren in 6 Monaten, sonstige Ansprüche 2 Jahre nach Beendigung der Reise. Erklärt der Unternehmer zunächst gegenüber dem Kunden, dass die vorgetragenen Beanstandungen und Ansprüche geprüft werden, so ist die Verjährung von diesem Zeitpunkt an solange gehemmt, bis der Unternehmer dem Kunden das Ergebnis seiner Prüfung und seiner Entscheidung im Hinblick auf dessen Ansprüche bekannt gibt.
Der Fahrgast ist für die Kenntnis und Einhaltung der Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, auch wenn diese Vorschriften nach Vertragsabschluss geändert worden sind.
a) Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen besteht nicht. Handgepäck und sonstige Sachen werden bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes und nur dann befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet ist und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können.
b) Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen.
c) Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können. d) Das Fahrpersonal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zugelassen werden können.
a) Bei der Beförderung von Tieren ist gem. 16 a), c) und d) zu verfahren.
b) Hunde werden nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person befördert. Hunde, die Mitreisende gefährden können, müssen einen Maulkorb tragen.
c) Blindenführhunde, die einen Blinden begleiten, sind zur Beförderung stets zugelassen.
d) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.
e) Für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere beim grenzüberschreitenden Verkehr, ist der Fahrgast, in dessen Begleitung sich das Tier befindet, verantwortlich.
Mit der Bestellung werden diese Beförderungs- und Geschäftsbedingungen anerkannt. Abweichungen bedürfen der Schriftform. Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Beförderungsvertrag ergeben, wird durch den Sitz des Unternehmens bestimmt.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.
Als Gerichtsstand gilt zwischen den Parteien Berlin als vereinbart.
Rufen Sie uns an
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